- allgemeine Geschäftsbedingungen
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allgemeine Geschäftsbedingungen,Abkürzung AGB, Geschäftsbedingungen.IIallgemeine Geschäftsbedingungen,für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden in der Regel von den Verbänden einzelner Wirtschaftszweige oder von einzelnen Unternehmen aufgestellt, z. B. allgemeine Lieferungs-, Zahlungs- oder Spediteurbedingungen, allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB). Da die Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in aller Regel dazu führt, dass der Verwender unter Ausnutzung seines wirtschaftlichen Übergewichts wesentlicher Teile des Vertragsinhalts einseitig bestimmt und die im dispositiven Recht vorgesehene vertragliche Risikoverteilung entscheidend zu seinen Gunsten verändert, ist zum Schutz vor unangemessenen allgemeinen Geschäftsbedingungen das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. 12. 1976 (Kurzbezeichnung AGB-Gesetz) erlassen worden. Danach liegen keine allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsabschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder deutlich auf sie hinweist und die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. Bestimmungen, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, und solche, die den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, werden nicht Vertragsbestandteil. Um Störungen des Rechtsverkehrs zu vermeiden, können Verwender unwirksamer Klauseln unabhängig vom Einzelfall auf Unterlassung (bei bloßer Empfehlung von allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Widerruf) in Anspruch genommen werden. Jedoch steht das Klagerecht nur rechtsfähigen Verbraucher- oder Interessenverbänden, Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern, nicht jedoch dem Kunden zu. Urteile, die in einem solchen Verfahren ergehen, werden in einem vom Bundeskartellamt geführten Register vermerkt. Mit Wirkung vom 25. 7. 1996 gilt das AGB-Gesetz auch für Verträge, die ausländischem Recht unterliegen, wenn die Verträge einen engen Zusammenhang zu Deutschland aufweisen. Für Verbraucherverträge (schließt ein Unternehmen mit einem nicht gewerblich tätigen oder selbstständigen Verbraucher ab) gelten allgemeine Geschäftsbedingungen als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, der Verbraucher hat sie in den Vertrag eingeführt. Bisher musste im Rechtsstreit der Verbraucher nachweisen, dass das Unternehmen die Klauseln gestellt hat.Österreich:Allgemeine Geschäftsbedingungen ungewöhnlichen Inhalts werden nicht Vertragsbestandteil, wenn der Vertragspartner nach den Umständen, v. a. dem Erscheinungsbild der Vertragsurkunde, nicht mit ihnen zu rechnen brauchte (§ 864 a ABGB), ebenso solche, die unter Berücksichtigung aller Umstände den Partner grob benachteiligen (§ 879 ABGB). Schutz vor bestimmten Klauseln gewährt auch das Konsumentenschutzgesetz.Ein Gesetz betreffend die allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht bisher nicht. Die Gerichtspraxis hat allerdings bestimmte Grundsätze entwickelt, die bei der Beurteilung von allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen sind. Von zunehmender (im Einzelnen aber noch nicht geklärter) Bedeutung ist Art. 8 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb vom 19. 12. 1986, in Kraft seit 1. 3. 1988.P. Bleutge: Allgemeine G. (21981);K. Roussos: Freizeichnung von Schadensersatzansprüchen im Recht der allgemeinen G. (1982);C. Bürgi: Allgemeine Versicherungsbedingungen im Lichte der neuesten Entwicklung auf dem Gebiet der allgemeinen G. (Zürich 1985);R. Lutz: AGB-Kontrolle im Handelsverkehr unter Berücksichtigung der Klauselverbote (1991);F. Graf von Westphalen: Allgemeine Verkaufsbedingungen (21993);AGB-Ges., bearb. v. M. Wolf u. a. (31994);
Universal-Lexikon. 2012.